Vorliegend erachtet es das Kantonsgericht aber nicht als erstellt, dass der Beschuldigte etwas Derartiges gesagt hat, als er das Opfer mit seinem T-Shirt gedrosselt hat. Der Beschuldigte bestreitet konstant, solche Äusserungen getätigt zu haben, womit als Beweis lediglich die Aussagen des Opfers vorliegen.