Seite 22 http://www.bl.ch/kantonsgericht Hinsichtlich des von der Staatsanwaltschaft angeklagten Vorwurfs der versuchten vorsätzlichen Tötung ist zunächst zuzustimmen, dass die Äusserungen des Beschuldigten, wonach das Opfer es nicht verdiene zu leben, objektiv betrachtet tatsächlich in Richtung einer Todesdrohung gehen, umso mehr, wenn eine solche Äusserung in Verbindung mit einem Drosselungs- oder Würgevorgang erfolgt. Vorliegend erachtet es das Kantonsgericht aber nicht als erstellt, dass der Beschuldigte etwas Derartiges gesagt hat, als er das Opfer mit seinem T-Shirt gedrosselt hat.