gen der Skrupellosigkeit ohne Weiteres zu bejahen ist. Abgesehen davon ist der Einwand des Beschuldigten, es sei ihm lediglich darum gegangen, seine Ehefrau zum Schutze vor den Nachbarn am Schreien zu hindern, bereits deshalb nicht stichhaltig, weil es sich bei der in casu fraglichen lautstarken Auseinandersetzung aktenkundig nicht um ein singuläres Ereignis gehandelt hat und es unter diesen Umständen genügt hätte, ihr den Mund zuzuhalten. Insofern ist auch das zweite subjektive Tatbestandselement klarerweise gegeben, womit das inkriminierte Verhalten insgesamt den Tatbestand der Lebensgefährdung nach Art. 129 StGB erfüllt.