Bei der Frage, ob der Täter skrupellos gehandelt hat, ist wie vorgängig ausgeführt (oben E. 4.3) die Relation zwischen Tatmittel und Tatmotiv ausschlaggebend, wobei Skrupellosigkeit umso näher liegt, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt. Diesbezüglich hat bereits die Vorinstanz zu Recht erkannt, dass selbst wenn der Beschuldigte seine Ehefrau nur deshalb mit einem T-Shirt gedrosselt haben sollte, weil er sie vom Schreien in der Wohnung hat abhalten wollen, das Missverhältnis zwischen Motiv und Mittel unter Berücksichtigung der dabei herbeigeführten Gefahr derart offensichtlich ist, dass gemäss der bundesgerichtlichen Praxis das Vorlie-