Des Weiteren ist auf der subjektiven Tatbestandsseite das Vorliegen des direkten Vorsatzes nicht ernsthaft fraglich, nachdem es als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Strangulieren eines Menschen mit einer gewissen Intensität und Dauer, wie sie in casu angesichts der nachgewiesenen Stauungsblutungen beide zweifellos vorgelegen haben, das Opfer in Lebensgefahr bringt. Bei der Frage, ob der Täter skrupellos gehandelt hat, ist wie vorgängig ausgeführt (oben E. 4.3) die Relation zwischen Tatmittel und Tatmotiv ausschlaggebend, wobei Skrupellosigkeit umso näher liegt, je grösser die Gefahr ist, die der Täter herbeiführt.