folgend fest, dass der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens aufgrund der rechtsmedizinischen Erkenntnisse zweifellos erfüllt ist. Des Weiteren ist auf der subjektiven Tatbestandsseite das Vorliegen des direkten Vorsatzes nicht ernsthaft fraglich, nachdem es als allgemein bekannt vorauszusetzen ist, dass das Strangulieren eines Menschen mit einer gewissen Intensität und Dauer, wie sie in casu angesichts der nachgewiesenen Stauungsblutungen beide zweifellos vorgelegen haben, das Opfer in Lebensgefahr bringt.