Bei der rechtlichen Würdigung des vorgängig definierten, massgeblichen Sachverhalts, wonach der Beschuldigte seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits in der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2011 im Wohnzimmer ihrer gemeinsamen Wohnung mit einem T-Shirt gedrosselt und diese dabei in unmittelbare Lebensgefahr gebracht hat, steht den Erwägungen der Vorinstanz (E. 2 ff. S. 19 ff.) folgend fest, dass der objektive Tatbestand der Gefährdung des Lebens aufgrund der rechtsmedizinischen Erkenntnisse zweifellos erfüllt ist.