Das IRM führt diesbezüglich in seinem Gutachten aus, die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nachgewiesenen Stauungszeichen im Kopfbereich seien als Durchblutungsstörung des Gehirns zu interpretieren. In solchen Fällen sei in Zusammenschau mit den Verletzungsspuren am Hals von einer unmittelbaren Lebensgefahr auszugehen, da es in Abhängigkeit von der Dauer der Gewalteinwirkung jederzeit zu einem vital bedrohlichen Sauerstoffmangel des Gehirns kommen könne (act. 793).