Seite 21 http://www.bl.ch/kantonsgericht ff. S. 22). Ausser Frage steht hingegen, dass das Opfer durch die Handlungen des Beschuldigten in unmittelbare Lebensgefahr gebracht worden ist. Das IRM führt diesbezüglich in seinem Gutachten aus, die bei der rechtsmedizinischen Untersuchung nachgewiesenen Stauungszeichen im Kopfbereich seien als Durchblutungsstörung des Gehirns zu interpretieren.