Die Zeugin wiederum hat aber entgegen den Aussagen ihrer Mutter nur das Drosseln mit dem T-Shirt beschrieben, obwohl sie aufgrund der Schreie des Opfers zweifellos mehrfach ins Wohnzimmer gekommen ist und davon auszugehen wäre, dass sie auch weitere Würgevorgänge beobachtet hätte, wenn diese denn stattgefunden hätten. Selbst wenn aber tatsächlich mehrere Würgehandlungen im Wohnzimmer erstellt wären, wäre aufgrund eines einheitlichen Willensentschlusses von einer Handlungseinheit auszugehen, wie dies die Vorinstanz nach Ansicht des Kantonsgerichts zu Recht erkannt hat (vgl. E. 13