Im Gegensatz zur Vorinstanz erachtet das Kantonsgericht allerdings in Anwendung der Maxime "in dubio pro reo" lediglich einen Würgevorgang, und zwar das Drosseln mit dem T-Shirt, als nachgewiesen, da nur dieser Tatvorwurf durch mehrere Beweise – Gutachten des IRM, Aussagen des Opfers und insbesondere Aussagen der Zeugin – gleichermassen belegt wird. Gemäss dem Gutachten des IRM können die Hauteinblutungen am Hals sowohl durch einen komprimierenden Halsangriff mit den Händen als auch durch das Zusammenziehen von Textil entstanden sein (act. 789).