Allerdings hätten sich weder bei der zeitnah zu dem in Frage stehenden Ereignis erfolgten klinischen noch bei der forensisch-medizinischen Untersuchung Anhaltspunkte für einen eben erfolgten Asthmaanfall ergeben. Überdies gehe aus den Einvernahmeprotokollen hervor, dass die Betroffene bereits seit mehreren Jahren ohne medikamentöse Therapie anfallfrei gewesen sei, womit es in der Zusammenschau aller Ermittlungsergebnisse und medizinischer Befunde keine Hinweise auf einen im relevanten Ereigniszeitraum stattgefundenen Asthmaanfall gebe (act. 795). Ein solcher wird im Übrigen vom Beschuldigten auch in keiner Einvernahme geschildert.