1039, 1041). In diesem Zusammenhang ist im Übrigen festzuhalten, dass die Aussagen von C.____ ohne Weiteres verwertbar sind, nachdem diese auf die Wahrheitspflicht aufmerksam gemacht worden ist und ihre Depositionen im Kerngeschehen bezüglich des Würgevorgangs derart detailreich, spezifisch und auch präzis – dennoch aber in Einzelheiten von den Aussagen der Mutter abweichend – sind, dass eine Beeinflussung durch ihre Mutter als unwahrscheinlich erscheint. Darüber hinaus wäre überhaupt nicht einsehbar, wieso die Tochter solche Angst gehabt und