In Würdigung dieser Beweise steht es für das Kantonsgericht trotz des beharrlichen Abstreitens des Beschuldigten ausser Frage, dass dieser seine Ehefrau anlässlich eines ehelichen Streits in der Nacht vom 30. August auf den 31. August 2011 gewürgt bzw. mit einem T-Shirt gedrosselt hat. Ausschlaggebend ist hierfür zunächst das Gutachten des IRM, welches zum Schluss kommt, es sei davon auszugehen, dass der anhand der Verletzungsspuren belegbare Angriff gegen den Hals ursächlich für die bei der Untersuchung festgestellten Stauungsblutungen gewesen sei (act. 793) bzw. dass sich als weitere Folge einer stumpfen, komprimierenden Ge-