Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht. Der objektive Tatbestand verlangt die Verursachung einer unmittelbaren Lebensgefahr. Wer aber bloss eventualvorsätzlich handelt, schafft keine unmittelbare, sondern höchstens eine mittelbare, bedingte Lebensgefahr. Der Täter muss sich bewusst sein, dass er durch sein Verhalten eine unmittelbare Lebensgefahr direkt herbeiführt; er muss die Möglichkeit des Erfolgseintritts kennen. Im Unterschied zum Tötungsdelikt ist bei der Lebensgefährdung gefordert, dass zwar nicht der Erfolgseintritt, aber die unmittelbare Gefahrenlage gewollt ist.