Gemäss der Praxis des Bundesgerichts erfüllt lebensgefährliches Würgen ohne Zufügen von schwerwiegenden Verletzungen nicht den Tatbestand der schweren Körperverletzung, sondern stellt eine Gefährdung des Lebens dar. Die Abgrenzung zum versuchten vorsätzlichen Tötungsdelikt erfolgt über die subjektiven Tatbestandsmerkmale (Stefan Maeder, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 3. Auflage, Basel 2013, N 16 ff. zu Art. 129 StGB, mit Hinweisen). Auf der subjektiven Seite des Tatbestandes wird Vorsatz und Skrupellosigkeit verlangt. Dolus eventualis bezüglich der Gefährdung genügt nach der Praxis und der Lehre nicht.