Seite 18 http://www.bl.ch/kantonsgericht higkeiten zu berücksichtigen sowie die Möglichkeit des Opfers, einer gefährlichen Situation zu begegnen (Peter Aebersold, in: Basler Kommentar, Strafrecht II, 2. Auflage, Basel 2007, N 16 zu Art. 129 StGB). Eine symptomorientierte Abgrenzung wendet die rechtsmedizinische Praxis bei den Folgen des Würgens an. Bei Kompressionen des Halses besteht die Gefahr, dass die Venen abgeklemmt werden und dadurch ein Stau in der Blutzufuhr des Hirns entsteht.