Sie ist ein Zustand, aufgrund dessen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge die Wahrscheinlichkeit oder nahe Möglichkeit der Verletzung des geschützten Rechtsgutes besteht, wobei nicht eine mathematische Wahrscheinlichkeit von mehr als 50 % vorausgesetzt ist. Unmittelbarkeit liegt vor, wenn die Verwirklichung der Gefahr wahrscheinlich und die unvermittelte, akute Gefahr direkt dem Verhalten des Täters zuzuschreiben ist und nicht etwa aussen stehenden Ereignissen oder Handlungen von Drittpersonen (Urteil des Bundesgerichts vom 7. Juni 2006 [6S.467/2005] E. 2). Bei der unmittelbaren Lebensgefährdung ist nicht bloss auf äussere Umstände abzustellen.