In Bezug auf den erforderlichen direkten Vorsatz bei der Lebensgefährdung habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich aufgrund der Stauungsblutungen um ein längeres, heftiges Zudrücken gehandelt habe, womit der Beschuldigte gewusst habe, dass er seine Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe. Hinsichtlich der angezweifelten Skrupellosigkeit sei darauf hinzuweisen, dass die Vorgehensweise des Beschuldigten nicht nachvollziehbar sei, selbst wenn dieser seine Ehefrau nur am Schreien habe hindern wollen.