Seite 17 http://www.bl.ch/kantonsgericht aus. Die angebliche Atemnot des Opfers, welche die Punktblutungen verursacht haben könnte, werde als mögliche Ursache vom IRM klar ausgeschlossen. In Bezug auf den erforderlichen direkten Vorsatz bei der Lebensgefährdung habe die Vorinstanz zutreffend festgehalten, dass es sich aufgrund der Stauungsblutungen um ein längeres, heftiges Zudrücken gehandelt habe, womit der Beschuldigte gewusst habe, dass er seine Ehefrau in unmittelbare Lebensgefahr gebracht habe.