Entgegen den Ausführungen des Beschuldigten sei es bewiesen, dass die Halskompressionen durch diesen erfolgt seien und dadurch die rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen verursacht worden seien. Es lägen keinerlei Hinweise vor, wonach das Opfer auf dem Weg ins Spital von einer unbekannten Drittperson gewürgt oder stranguliert worden sei, was bedeute, dass nur der Beschuldigte als Täter in Frage komme. Die rechtsmedizinisch festgestellten Stauungsblutungen schlössen ferner das geltend gemachte Argument der Abwehrhandlung