In diesem Zusammenhang sei zumindest von der Bereitschaft des Beschuldigten auszugehen, seiner Ehefrau die Kinder wegzunehmen. Hätte der Beschuldigte lediglich versucht, das Opfer am Schreien zu hindern, hätte er ihm nur mit der Hand den Mund zuhalten müssen. Zu beachten sei schliesslich, dass es vorliegend um den Eventualvorsatz gehe und damit die Frage massgebend sei, ob der Beschuldigte den tatbestandsmässigen Erfolg in Kauf genommen habe. Dies sei klar zu bejahen, nachdem er nicht aus eigener Initiative aufgehört habe, seine Ehefrau zu würgen, sondern jeweils erst auf Ersuchen seiner Tochter.