Demnach sei von mehreren klar voneinander trennbaren Sachverhaltsabschnitten auszugehen. Des Weiteren sei die Äusserung des Beschuldigten gegenüber dem Opfer, es sei es nicht wert zu leben, zweifellos als Todesdrohung anzusehen, welche in Kombination mit den Würgevorgängen zur Annahme der versuchten vorsätzlichen Tötung führen müsse, dies unabhängig des vom Beschuldigten üblicherweise gebrauchten Vokabulars. Auch schliesse das Fehlen eines erkennbaren Motivs den Tötungsvorsatz nicht per se aus. In diesem Zusammenhang sei zumindest von der Bereitschaft des Beschuldigten auszugehen, seiner Ehefrau die Kinder wegzunehmen.