4.2 Demgegenüber führt die Staatsanwaltschaft in ihrer Berufung im Wesentlichen aus, sie sei der Ansicht, dass es sich um eine mehrfache Tatbegehung handle, da die Würgevorgänge infolge der Anwesenheit der Tochter C.____ mehrfach unterbrochen und nach Weggang der Tochter jeweils wieder neu aufgenommen worden seien. Der Beschuldigte habe nach Erledigung seiner väterlichen Aufgabe, seine Tochter ins Kinderzimmer zu bringen, den selben Tatentschluss jedes Mal neu gefasst. Auch seien die Würgevorgänge in einer neuen Situation und in anderer Methodik erfolgt. Demnach sei von mehreren klar voneinander trennbaren Sachverhaltsabschnitten auszugehen.