Seite 16 http://www.bl.ch/kantonsgericht nerseits gegen seine Ehefrau gehandelt. Es werde ausserdem bestritten, dass es eine andere, verhältnismässigere Handlung gegeben habe, um seiner Ehefrau, welche aggressiv und stark alkoholisiert die gesamte Nachbarschaft zu wecken gedroht habe, Einhalt zu gebieten. Ebenso werde bestritten, dass er an seinem mutmasslichen Tötungsvorsatz festgehalten habe bzw. darauf zurückgekommen sei, nachdem er seine Tochter ins Kinderzimmer gebracht habe. Diese Auffassung sei weder belegt noch entspreche sie jeglicher realitätsnaher Logik;