Des Weiteren sei es nicht erstellt, dass die aufgetretenen Punktblutungen von Würgehandlungen oder einer Strangulation herrührten. Vielmehr sei es durchaus plausibel, dass diese Blutungen auf andere Ursachen, wie z.B. Panik oder Hyperventilation, zurückzuführen seien. Entgegen den Ausführungen der Staatsanwaltschaft werde bestritten, dass es überhaupt zu einer strafbaren Handlung gekommen sei, vielmehr habe es sich um eine Abwehrhandlung sei-