Es sei nie seine Absicht gewesen, ihr die Luft abzuschneiden, vielmehr habe er sie am Schreien hindern wollen. Folglich werde bezüglich der Lebensgefährdung der Vorsatz bestritten. Es könne aufgrund des Beweisergebnisses nicht davon ausgegangen werden, dass er sich der Gefährlichkeit seines Handelns bewusst gewesen sei. Auch die Skrupellosigkeit liege nicht vor, nachdem es ihm lediglich darum gegangen sei, seine Ehefrau am Schreien zu hindern. Des Weiteren sei es nicht erstellt, dass die aufgetretenen Punktblutungen von Würgehandlungen oder einer Strangulation herrührten.