4.1 Der Beschuldigte führt zur Begründung seiner diesbezüglichen Berufung aus, es sei nicht erwiesen, dass er den Hals seiner Ehefrau derart stark komprimiert habe, dass Stauungsblutungen aufgetreten seien. Ebenso werde bestritten, dass er ein T-Shirt zu Hilfe genommen habe. Das betreffende T-Shirt habe als Beweismittel nie sichergestellt werden können, womit der Nachweis fehle, dass er das T-Shirt überhaupt in den Händen gehabt habe. Seine Aktionen seien Abwehrhandlungen gegen einen Angriff seiner Ehefrau gewesen. Es sei nie seine Absicht gewesen, ihr die Luft abzuschneiden, vielmehr habe er sie am Schreien hindern wollen.