Unter diesen Umständen müsste bei einer allfälligen materiellen Prüfung des vorliegenden Anklagepunktes auf der subjektiven Tatbestandsseite der dem Beschuldigten zur Last gelegte Eventualvorsatz wohl als nicht erfüllt erachtet werden, womit lediglich noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme. Da diese aber nicht angeklagt ist, würde die Prüfung des Sachverhalts unter dem Blickwinkel der fahrlässigen Körperverletzung eine Verletzung des Anklagegrundsatzes gemäss Art. 9 Abs. 1 StPO darstellen (vgl. dazu Christian Josi, Kurz und klar, träf und wahr - die Ausgestaltung des Anklageprinzips in der Schweizerischen Straf-