Seite 15 http://www.bl.ch/kantonsgericht gewesen (act. 863). Unter diesen Umständen müsste bei einer allfälligen materiellen Prüfung des vorliegenden Anklagepunktes auf der subjektiven Tatbestandsseite der dem Beschuldigten zur Last gelegte Eventualvorsatz wohl als nicht erfüllt erachtet werden, womit lediglich noch eine fahrlässige Tatbegehung in Frage käme.