Demnach wäre auch in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen. Als Besonderheit fällt zudem ins Gewicht, dass die Ehefrau ausgesagt hat, sie glaube nicht, dass es seine Absicht gewesen sei, ihr Gesicht gegen den Türrahmen zu schlagen, vielmehr sei der Türrahmen wohl einfach im Weg