Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist indes angesichts der insgesamt sehr dynamisch verlaufenen Geschehnisse nicht ausgeschlossen, dass das Opfer seine medizinisch festgestellten Verletzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt des Streites erlitten haben könnte. Insofern besteht auch hier die Situation, dass als Beweismittel lediglich die sich widersprechenden Aussagen der beiden Ehegatten vorhanden sind. Demnach wäre auch in Berücksichtigung der Maxime "in dubio pro reo" von dem für den Beschuldigten günstigeren Sachverhalt auszugehen.