Darüber hinaus hat zwar das IRM in seinem Gutachten festgestellt, dass die Hauteinblutungen und Hautabschürfungen linksseitig am Gesicht Folge stumpfer, tangentialschürfender Gewalteinwirkung seien und durch das berichtete Anschlagen der linken Gesichtsseite gegen den Türrahmen erklärt werden könnten (act. 791). Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist indes angesichts der insgesamt sehr dynamisch verlaufenen Geschehnisse nicht ausgeschlossen, dass das Opfer seine medizinisch festgestellten Verletzungen auch zu einem späteren Zeitpunkt des Streites erlitten haben könnte.