Folglich fällt der in casu inkriminierte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass sich seine Ehefrau beim Schleifen nach Ziffer 1 der Anklageschrift den Kopf am Türrahmen angeschlagen habe, per se in sich zusammen. Darüber hinaus hat zwar das IRM in seinem Gutachten festgestellt, dass die Hauteinblutungen und Hautabschürfungen linksseitig am Gesicht Folge stumpfer, tangentialschürfender Gewalteinwirkung seien und durch das berichtete Anschlagen der linken Gesichtsseite gegen den Türrahmen erklärt werden könnten (act. 791).