3.4 Bezüglich des Vorwurfs der einfachen Körperverletzung gemäss Ziffer 2 der Anklageschrift ist festzustellen, dass das Kantonsgericht bereits vorgängig (oben E. 2.4) betreffend den Vorwurf der Nötigung nach Ziffer 1 der Anklageschrift den inkriminierten Sachverhalt, wonach der Beschuldigte seine Ehefrau an ihren Haaren vom Schlafzimmer ins Wohnzimmer geschleift haben soll, als nicht erstellt erachtet hat. Folglich fällt der in casu inkriminierte Sachverhalt, wonach der Beschuldigte zumindest in Kauf genommen habe, dass sich seine Ehefrau beim Schleifen nach Ziffer 1 der Anklageschrift den Kopf am Türrahmen angeschlagen habe, per se in sich zusammen.