3.2 Diesbezüglich ist der Beschuldigte der Ansicht, die Vorinstanz habe die Glaubhaftigkeit des Opfers zu Recht als nicht gegeben erachtet, zumal dieses wegen seiner Alkoholisierung widersprüchliche Aussagen gemacht habe. Es werde daran festgehalten, dass die Ehefrau den Ehemann attackiert habe und beide zu Boden gefallen seien, nachdem sie nach seinen Hoden habe greifen wollen. Insofern könnten die Kopfverletzungen seiner Ehefrau nicht seiner Verantwortung zugewiesen werden.