3.1 Die Staatsanwaltschaft führt zur Begründung ihrer Berufung aus, das Opfer habe glaubhaft geschildert, dass es sich den Kopf am Türrahmen aufgeschlagen habe, als es der Beschuldigte an den Haaren gerissen und auf den Knien vom Schlaf- ins Wohnzimmer gezerrt Seite 14 http://www.bl.ch/kantonsgericht habe. Das Aussageverhalten des Opfers spreche für einen hohen Wahrheitsgehalt und seine Aussagen seien mit den rechtsmedizinischen Befunden erklärbar, während es für die Sachverhaltshypothese der Vorinstanz keinerlei Anhaltspunkte gebe.