Bezüglich des – ebenfalls erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurfs der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass einerseits sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art. 126 StGB erfüllt sind, dass andererseits aber das diesbezügliche Verfahren in Anwendung von Art. 8 Abs. 2 lit. a StPO in Verbindung mit Art. 8 Abs. 4 StPO einzustellen ist. 3. Tatbestand der einfachen (eventual)vorsätzlichen Körperverletzung