Demzufolge ist die Berufung der Staatsanwaltschaft hinsichtlich der angeklagten Nötigung gemäss Art. 181 StGB in Bestätigung des angefochtenen Urteils abzuweisen und der Beschuldigte vom entsprechenden Vorwurf freizusprechen. Darüber hinaus ist der Beschuldigte vom – erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurf der einfachen Körperverletzung nach Art. 123 Ziff. 1 StGB freizusprechen. Bezüglich des – ebenfalls erst anlässlich der Hauptverhandlung vor dem Kantonsgericht erhobenen – Vorwurfs der Tätlichkeiten ist festzustellen, dass einerseits sowohl der objektive als auch der subjektive Tatbestand von Art.