In casu kommt in Würdigung aller Umstände dem Packen oder Ziehen an den Haaren des Opfers, was als milde Form der Tätlichkeiten gemäss Art. 126 StGB und somit als einfache Übertretung zu ahnden wäre, angesichts der dem Beschuldigten vorgeworfenen mehrfachen versuchten vorsätzlichen Tötung bzw. der Lebensgefährdung keine wesentliche Bedeutung zu, womit das erst vom Kantonsgericht eröffnete Verfahren bezüglich Tätlichkeiten in Anwendung von Art. 8 Abs. 4 StPO wieder einzustellen ist.