8 Abs. 2 lit. a StPO sehen Gerichte, sofern nicht überwiegende Interessen der Privatklägerschaft entgegenstehen, von einer Strafverfolgung ab, wenn der Straftat neben den anderen der beschuldigten Person zur Last gelegten Taten für die Festsetzung der zu erwartenden Strafe oder Massnahme keine wesentliche Bedeutung zukommt. In casu kommt in Würdigung aller Umstände dem Packen oder Ziehen an den Haaren des Opfers, was als milde Form der Tätlichkeiten gemäss Art.