Dieses Packen oder Ziehen an den Haaren erreicht aber nicht zuletzt unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse nicht das dafür notwendige Ausmass einer Gesundheitsschädigung, um es im Ergebnis als Körperverletzung qualifizieren zu können. Hingegen liegt mit dem Packen oder Ziehen an den Haaren zweifellos eine Tätlichkeit vor, wobei mangels Kenntnis der konkreten Intensität der Einwirkung auf die körperliche Integrität des Opfers im Zweifel von einer milden Form auszugehen ist, was vorliegend die Anwendung von Art. 8 StPO nahe legt. Gemäss Art. 8 Abs. 2 lit.