Seite 13 http://www.bl.ch/kantonsgericht nachgewiesen, dass der Beschuldigte seine Ehefrau an den Haaren gepackt bzw. gezogen hat. Dieses Packen oder Ziehen an den Haaren erreicht aber nicht zuletzt unter Berücksichtigung der medizinischen Erkenntnisse nicht das dafür notwendige Ausmass einer Gesundheitsschädigung, um es im Ergebnis als Körperverletzung qualifizieren zu können.