An diesem Resultat ändert nichts, dass die Verletzungen durch das Schleifen erklärbar sind, da – wie bereits ausgeführt – bei einem eigentlichen Schleifen ausgerissene Haare zu erwarten gewesen wären. Nachdem also auch das medizinische Gutachten kein eindeutiges Resultat liefern kann, liegt somit der klassische Anwendungsfall der Maxime "in dubio pro reo" vor, weshalb zu Gunsten des Beschuldigten der Sachverhalt gemäss Anklageschrift als nicht erstellt zu erachten ist. Allerdings ist ohne Weiteres