Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist nachträglich nicht mehr feststellbar, ob die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien bereits durch das inkriminierte Schleifen ins Wohnzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der weiteren tätlichen Auseinandersetzung im Wohnzimmer entstanden sind. An diesem Resultat ändert nichts, dass die Verletzungen durch das Schleifen erklärbar sind, da – wie bereits ausgeführt – bei einem eigentlichen Schleifen ausgerissene Haare zu erwarten gewesen wären.