Bezüglich der Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien ist festzustellen, dass diese durch ein Schleifen durch die Wohnung und den "dynamischen Tathergang" erklärbar sind, wobei das Kantonsgericht jedoch unter Letzterem wie bereits die Vorinstanz auch die spätere Auseinandersetzung im Wohnzimmer subsumiert. Nach Ansicht des Kantonsgerichts ist nachträglich nicht mehr feststellbar, ob die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien bereits durch das inkriminierte Schleifen ins Wohnzimmer oder erst zu einem späteren Zeitpunkt anlässlich der weiteren tätlichen Auseinandersetzung im Wohnzimmer entstanden sind.