Hingegen geht das Kantonsgericht davon aus, dass angesichts des Körpergewichts des Opfers von 96 Kilogramm gemäss eigenen Angaben (act. 781) bei einem eigentlichen Schleifen auf den Knien nicht nur Hautrötungen am Haarboden vorgelegen hätten, sondern zumindest auch einige Haare ausgerissen worden wären, was jedoch keine Stütze findet im medizinischen Bericht. Bezüglich der Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien ist festzustellen, dass diese durch ein Schleifen durch die Wohnung und den "dynamischen Tathergang" erklärbar sind, wobei das Kantonsgericht jedoch unter Letzterem wie bereits die Vorinstanz auch die spätere Auseinandersetzung im Wohnzimmer subsumiert.