Dass das Opfer an den Haaren gezogen worden ist, ist allerdings unbestritten, weshalb die medizinischen Feststellungen bezüglich der Hautrötungen am Haarboden nicht mehr zu beweisen vermögen, als auch vom Beschuldigten zugegeben wird. Hingegen geht das Kantonsgericht davon aus, dass angesichts des Körpergewichts des Opfers von 96 Kilogramm gemäss eigenen Angaben (act. 781) bei einem eigentlichen Schleifen auf den Knien nicht nur Hautrötungen am Haarboden vorgelegen hätten, sondern zumindest auch einige Haare ausgerissen worden wären, was jedoch keine Stütze findet im medizinischen Bericht.