Hinsichtlich der Entstehungsweise liessen sich diese Verletzungen durch das geltend gemachte Schleifen durch die Wohnung und den dynamischen Tathergang zwanglos erklären (act. 791). Dass das Opfer an den Haaren gezogen worden ist, ist allerdings unbestritten, weshalb die medizinischen Feststellungen bezüglich der Hautrötungen am Haarboden nicht mehr zu beweisen vermögen, als auch vom Beschuldigten zugegeben wird.