) hält diesbezüglich fest, dass die Hautrötungen am Haarboden sich mit der Aussage vereinbaren liessen, wonach das Opfer an den Haaren gezogen worden sei (act. 791). Die Hautabschürfungen an den Ellenbogen und den Knien sowie am restlichen Körper seien Folgen stumpfer, tangential-schürfender Gewalteinwirkungen. Hinsichtlich der Entstehungsweise liessen sich diese Verletzungen durch das geltend gemachte Schleifen durch die Wohnung und den dynamischen Tathergang zwanglos erklären (act. 791).